§ 10 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Brandschutzvorschriften
§ 10 Feuerschutzgesetz, FSG · Brandschutzvorschriften
1. Gebäude und Anlagen sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten und Veranstaltungen so durchzuführen, dass
1. die Sicherheit von Personen, Tieren, Sachen und der Umwelt gewährleistet ist;
2. der Entstehung von Bränden und Explosionen vorgebeugt und die Ausbreitung von Flammen, Hitze und Rauch begrenzt wird;
3. die Tragfähigkeit während eines bestimmten Zeitraumes erhalten bleibt;
4. ein Brand wirksam bekämpft werden kann und die Sicherheit der Einsatzkräfte gewährleistet ist.
2. Für Gebäude, Anlagen und Veranstaltungen sind diejenigen Vorschriften massgebend, die das Vollzugsorgan der interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (Interkantonales Organ technische Handelshemmnisse, IOTH) erlassen oder für verbindlich erklärt hat.
3. Die für Gebäude, Anlagen und Veranstaltungen verantwortlichen Personen sorgen für die Einhaltung der Brandschutzvorschriften.