§ 99 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Ausnahmen in Bauzonen
§ 99 PBG · Ausnahmen in Bauzonen
1. Sofern die baupolizeilichen und übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten sind, bedürfen in der Bauzone keiner Bewilligung gemäss § 98
1. Mauern und Wände unter 1 m Höhe und mit einer Länge von maximal 25 m
2. Terrainveränderungen von weniger als 0.70 m Höhe und 200 m² Fläche
3. Gerätehäuschen mit einer Grundfläche von weniger als 9 m² und einer Gesamthöhe von maximal 2.20 m
4. fest installierte Spielgeräte im Freien, die nicht zu einem bewilligungspflichtigen Spielplatz gehören
5. Verteilkabinen mit einer Höhe von maximal 1.50 m und einer Breite von maximal 2.00 m
6. Farbanstriche ausserhalb von Ortsbild-, Dorf- und Kernzonen sowie von nicht unter Schutz gestellten Objekten
7. Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie bis zu einer Fläche von 35 m², ausgenommen an Kultur- und Naturdenkmälern gemäss Art. 18a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG)[16]
8. Aussenantennen für den Empfang
9. unbeleuchtete Eigenreklameanlagen mit einer Fläche bis zu 1.00 m²
10. geringfügige Änderungen an Fassaden und im Innern bestehender Gebäude
11. * Fahrnisbauten bis zu einer Standdauer von insgesamt 90 Tagen pro Kalenderjahr und über den Jahreswechsel nicht länger als drei Monate am Stück. Bei einer Standdauer von mehr als 14 Tagen ist das Vorhaben bis spätestens 14 Tage vor Errichtung der Gemeindebehörde anzuzeigen
12. das Abstellen von einzelnen Wohnwagen und Booten bis zu einer Dauer von sechs Monaten, sofern die Nachbarschaft nicht übermässig beeinträchtigt wird
2. Bestehen Anzeichen dafür, dass keine baubewilligungsfreie Baute gemäss Abs. 1 erstellt wird, verlangt die Gemeindebehörde die Einreichung eines Baugesuchs.