Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700 PBG CH-TG

§ 98 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Bewilligungspflicht, Grundsatz

Bauvorschriften - Bewilligungsverfahren - Bewilligungspflicht, Baugesuch
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (128 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 98 PBG · Bewilligungspflicht, Grundsatz

1. Einer Bewilligung bedürfen alle ober- oder unterirdischen Bauten und Anlagen, Kleinbauten, Neu- oder Umbauten, An- oder Unterniveaubauten sowie insbesondere

1. provisorische Bauten und Anlagen

2. Fahrnisbauten

3. Zweckänderungen bewilligungspflichtiger Bauten und Anlagen

4. bauliche Veränderungen von Fassaden oder Dachaufbauten

5. der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen

6. eingreifende Terrainveränderungen

7. der Abbau von Bodenschätzen

8. Aussenantennen

9. Reklameanlagen

10. fest installierte Folientunnels

← § 97 PBG Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zweck § 99 PBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →