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PBG
CH-TG
§ 98 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Bewilligungspflicht, Grundsatz
Bauvorschriften - Bewilligungsverfahren - Bewilligungspflicht, Baugesuch
§ 98 PBG · Bewilligungspflicht, Grundsatz
1. Einer Bewilligung bedürfen alle ober- oder unterirdischen Bauten und Anlagen, Kleinbauten, Neu- oder Umbauten, An- oder Unterniveaubauten sowie insbesondere
1. provisorische Bauten und Anlagen
2. Fahrnisbauten
3. Zweckänderungen bewilligungspflichtiger Bauten und Anlagen
4. bauliche Veränderungen von Fassaden oder Dachaufbauten
5. der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen
6. eingreifende Terrainveränderungen
7. der Abbau von Bodenschätzen
8. Aussenantennen
9. Reklameanlagen
10. fest installierte Folientunnels