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700 PBG CH-TG

§ 97 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Ablagerungsverbot

Bauvorschriften - Weitere Vorschriften
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§ 97 PBG · Ablagerungsverbot

1. Das Ablagern oder Stehenlassen von ausgedienten Fahrzeugen, Schrott und dergleichen im Freien ist auf öffentlichem wie auf privatem Grund verboten.

2. Die Gemeindebehörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn nicht öffentliche Interessen, insbesondere des Gewässer-, Landschafts- oder Ortsbildschutzes, entgegenstehen.

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