700
PBG
CH-TG
§ 96 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Abweichung vom Gesetz über Flur und Garten
Bauvorschriften - Weitere Vorschriften
§ 96 PBG · Abweichung vom Gesetz über Flur und Garten
1. In Baureglement und Sondernutzungsplänen sowie kantonalen Nutzungszonen können Bestimmungen über Pflanzungen und Einzäunungen aufgenommen werden, die vom Gesetz über Flur und Garten abweichen.