700
PBG
CH-TG
§ 95 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Öffentliche Einrichtungen auf Privatgrund
Bauvorschriften - Weitere Vorschriften
§ 95 PBG · Öffentliche Einrichtungen auf Privatgrund
1. Die Grundeigentümer haben das Anbringen insbesondere von Verkehrssignalen, öffentlichen Beleuchtungseinrichtungen, Verteilkabinen, Hydranten oder Tafeln mit Strassennamen, Höhenbezeichnungen oder Angaben über Werkleitungen an Bauten und Anlagen auf ihrem Grundstück zu dulden.
2. Die Grundeigentümer sind vorher anzuhören. Sie haben Anspruch auf angemessene Berücksichtigung ihrer Wünsche sowie auf Ersatz von Schaden, der durch die Arbeiten entsteht.
3. Über streitige Ansprüche entscheidet die Enteignungskommission.