700
PBG
CH-TG
§ 94 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Bauten und Anlagen in der Bauzone
Bauvorschriften - Ausnahmen - Besitzstandsgarantie
§ 94 PBG · Bauten und Anlagen in der Bauzone
1. Bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen in Bauzonen, die den geltenden Vorschriften oder Plänen nicht entsprechen, dürfen zeitgemäss erneuert, umgebaut, erweitert oder in ihrem Zweck geändert werden, soweit dadurch der Widerspruch zum geltenden Recht nicht wesentlich verstärkt wird.
2. Unfreiwillig zerstörte Bauten dürfen im Rahmen von Abs. 1 wieder aufgebaut werden.
3. Diese Bauten und Anlagen sind bei Änderungen den geltenden Vorschriften soweit möglich, sinnvoll und zumutbar anzupassen.