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PBG
CH-TG
§ 93 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Ausnahmen vom kantonalen Recht
Bauvorschriften - Ausnahmen - Ausnahmebewilligung
§ 93 PBG · Ausnahmen vom kantonalen Recht
1. Das Unterschreiten der Abstände gemäss § 75 und § 76 kann im Einzelfall mit Zustimmung des Kantons bewilligt werden, sofern es sich hierbei nicht um Gewässerraumlinien gemäss § 34 WBSNG handelt und keine erheblichen öffentlichen Interessen entgegenstehen.