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700 PBG CH-TG

§ 93 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Ausnahmen vom kantonalen Recht

Bauvorschriften - Ausnahmen - Ausnahmebewilligung
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§ 93 PBG · Ausnahmen vom kantonalen Recht

1. Das Unterschreiten der Abstände gemäss § 75 und § 76 kann im Einzelfall mit Zustimmung des Kantons bewilligt werden, sofern es sich hierbei nicht um Gewässerraumlinien gemäss § 34 WBSNG handelt und keine erheblichen öffentlichen Interessen entgegenstehen.

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