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700 PBG CH-TG

§ 92 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Ausnahmen vom kommunalen Recht

Bauvorschriften - Ausnahmen - Ausnahmebewilligung
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§ 92 PBG · Ausnahmen vom kommunalen Recht

1. Sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden, kann die Gemeindebehörde nach Abwägung der beteiligten privaten Interessen Ausnahmen von kommunalen Vorschriften oder Plänen bewilligen

1. bei ausserordentlichen Verhältnissen, insbesondere wenn eine unzumutbare Härte, eine unverhältnismässige Erschwernis oder ein sinnwidriges Ergebnis entstünde oder wenn durch die Abweichung eine bessere Lösung im Sinne der Raumplanung erreicht werden kann

2. für Bauten und Anlagen zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben oder Vorschriften

3. für befristete Bauten und Anlagen

4. in Dorf- und Kernzonen zum Schutze des Ortsbildes und zur Siedlungserneuerung, sofern das Baureglement dies vorsieht

2. Bewilligt die Gemeindebehörde Ausnahmen vom kommunalen Recht und ist in der Publikation nicht darauf hingewiesen worden, ist die Baubewilligung auch den Anstössern zu eröffnen.

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