700
PBG
CH-TG
§ 91 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Kehrichtbeseitigung
Bauvorschriften - Voraussetzungen für die Bebauung und materielle Bauvorschriften - Nebenanlagen, Ersatzabgaben
§ 91 PBG · Kehrichtbeseitigung
1. Wo die örtlichen Verhältnisse es zulassen, sind bei Bauten und Anlagen mit erheblichem Anfall von Abfuhrgut in unmittelbarer Nähe des öffentlichen Verkehrsraums auf privatem Grund ausreichende Flächen zum Abstellen des Abfuhrgutes einzurichten und dauernd freizuhalten.