700
PBG
CH-TG
§ 90 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Verkehrsintensive Einrichtungen
Bauvorschriften - Voraussetzungen für die Bebauung und materielle Bauvorschriften - Nebenanlagen, Ersatzabgaben
§ 90 PBG · Verkehrsintensive Einrichtungen
1. Parkierungsanlagen verkehrsintensiver Einrichtungen gemäss § 73 sowie von Einkaufszentren, Fachmärkten, Freizeitanlagen und Verwaltungen mit mehr als 100 Parkplätzen sind in den kantonalen und regionalen Zentren sowie in den Agglomerationsgemeinden zu bewirtschaften.
2. Die Betreiber von Einrichtungen gemäss Abs. 1 erheben für die Benützung von Parkplätzen für Kundschaft und Angestellte Gebühren.
3. Die Gebühren sind spätestens ab der 91. Parkminute zu erheben. Der Betrag darf die Höhe von Fr. 0.50 pro angefangene Stunde nicht unterschreiten.