700
PBG
CH-TG
§ 89 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Ersatzabgabe
Bauvorschriften - Voraussetzungen für die Bebauung und materielle Bauvorschriften - Nebenanlagen, Ersatzabgaben
§ 89 PBG · Ersatzabgabe
1. Wer die vorgeschriebenen Parkfelder nicht erstellen kann, hat eine Ersatzabgabe zu leisten.
2. Eine Ersatzabgabe ist nicht geschuldet, wenn die Pflicht zur Erstellung von Parkfeldern in der Bau- und Nutzungsordnung oder aufgrund wichtiger öffentlicher Interessen im Einzelfall aufgehoben wird.
3. Die Gemeinde legt Voraussetzungen, Höhe und Verwendungszweck der Ersatzabgabe in einem Reglement fest.