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700 PBG CH-TG

§ 89 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Ersatzabgabe

Bauvorschriften - Voraussetzungen für die Bebauung und materielle Bauvorschriften - Nebenanlagen, Ersatzabgaben
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§ 89 PBG · Ersatzabgabe

1. Wer die vorgeschriebenen Parkfelder nicht erstellen kann, hat eine Ersatzabgabe zu leisten.

2. Eine Ersatzabgabe ist nicht geschuldet, wenn die Pflicht zur Erstellung von Parkfeldern in der Bau- und Nutzungsordnung oder aufgrund wichtiger öffentlicher Interessen im Einzelfall aufgehoben wird.

3. Die Gemeinde legt Voraussetzungen, Höhe und Verwendungszweck der Ersatzabgabe in einem Reglement fest.

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