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700 PBG CH-TG

§ 86 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Spielplätze, Freizeitflächen

Bauvorschriften - Voraussetzungen für die Bebauung und materielle Bauvorschriften - Nebenanlagen, Ersatzabgaben
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§ 86 PBG · Spielplätze, Freizeitflächen

1. Bei Mehrfamilienhäusern sind auf privatem Grund entsprechend den örtlichen Verhältnissen und nach Massgabe von Zahl und Art der Wohnungen angemessene Spielplätze oder Freizeitflächen an geeigneter Lage zu erstellen und dauernd zu unterhalten.

2. Die Gemeinde kann in der Bau- und Nutzungsordnung auch für andere Bebauungen Spielplätze oder Freizeitflächen vorsehen.

3. Nach Möglichkeit sollen mehreren Gebäuden dienende Spielplätze oder Freizeitflächen geschaffen werden.

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