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700 PBG CH-TG

§ 85 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zerstörte Bauten und Anlagen

Bauvorschriften - Voraussetzungen für die Bebauung und materielle Bauvorschriften - Beschaffenheit
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§ 85 PBG · Zerstörte Bauten und Anlagen

1. Ganz oder teilweise zerstörte Bauten und Anlagen sind zu beseitigen, wenn sie nicht innert angemessener Frist wieder aufgebaut oder neu erstellt werden.

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