700
PBG
CH-TG
§ 85 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zerstörte Bauten und Anlagen
Bauvorschriften - Voraussetzungen für die Bebauung und materielle Bauvorschriften - Beschaffenheit
§ 85 PBG · Zerstörte Bauten und Anlagen
1. Ganz oder teilweise zerstörte Bauten und Anlagen sind zu beseitigen, wenn sie nicht innert angemessener Frist wieder aufgebaut oder neu erstellt werden.