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700 PBG CH-TG

§ 83 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Gesundheit

Bauvorschriften - Voraussetzungen für die Bebauung und materielle Bauvorschriften - Beschaffenheit
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§ 83 PBG · Gesundheit

1. Bauten und Anlagen müssen den Anforderungen entsprechen, die zum Schutz der Gesundheit notwendig sind.

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