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700 PBG CH-TG

§ 82 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Sicherheit

Bauvorschriften - Voraussetzungen für die Bebauung und materielle Bauvorschriften - Beschaffenheit
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§ 82 PBG · Sicherheit

1. Bauten und Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Baukunde zu erstellen und zu unterhalten.

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