700
PBG
CH-TG
§ 82 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Sicherheit
Bauvorschriften - Voraussetzungen für die Bebauung und materielle Bauvorschriften - Beschaffenheit
§ 82 PBG · Sicherheit
1. Bauten und Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Baukunde zu erstellen und zu unterhalten.