Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700 PBG CH-TG

§ 81 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Inanspruchnahme anderer Grundstücke

Bauvorschriften - Voraussetzungen für die Bebauung und materielle Bauvorschriften - Baudichte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (128 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 81 PBG · Inanspruchnahme anderer Grundstücke

1. Die Gemeindebehörde bewilligt die Inanspruchnahme von angrenzenden oder durch unbedeutende Unterbrüche getrennten Grundstücken in derselben Nutzungszone zur Berechnung der Nutzungsziffern, wenn die betroffenen Grundeigentümer sich schriftlich zu einem Verzicht auf die Nutzung im vereinbarten Umfang verpflichten und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

2. Die Gemeindebehörde lässt den Transfer im Grundbuch als Eigentumsbeschränkung anmerken.

← § 80 PBG Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zweck § 82 PBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →