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PBG
CH-TG
§ 81 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Inanspruchnahme anderer Grundstücke
Bauvorschriften - Voraussetzungen für die Bebauung und materielle Bauvorschriften - Baudichte
§ 81 PBG · Inanspruchnahme anderer Grundstücke
1. Die Gemeindebehörde bewilligt die Inanspruchnahme von angrenzenden oder durch unbedeutende Unterbrüche getrennten Grundstücken in derselben Nutzungszone zur Berechnung der Nutzungsziffern, wenn die betroffenen Grundeigentümer sich schriftlich zu einem Verzicht auf die Nutzung im vereinbarten Umfang verpflichten und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2. Die Gemeindebehörde lässt den Transfer im Grundbuch als Eigentumsbeschränkung anmerken.