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700 PBG CH-TG

§ 80 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Teilung eines überbauten Grundstücks

Bauvorschriften - Voraussetzungen für die Bebauung und materielle Bauvorschriften - Baudichte
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§ 80 PBG · Teilung eines überbauten Grundstücks

1. Soll bei einem Grundstück im Baugebiet die Grenze korrigiert werden, so benachrichtigt das Grundbuchamt nach dem Vorliegen der Geometer-Mutation die zuständige Gemeindebehörde.

2. Wird die Ausnützung durch die Teilung auf ein anderes Grundstück verlagert, so stellt die zuständige Gemeindebehörde durch Verfügung fest, in welchem Mass dieses Grundstück bereits in die Berechnung der Ausnützung einbezogen worden ist. Die Vorbelastung der Ausnützung ist im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung anzumerken.

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