Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700 PBG CH-TG

§ 78 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Schutz des Ortsbildes

Bauvorschriften - Voraussetzungen für die Bebauung und materielle Bauvorschriften - Gestaltung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (128 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 78 PBG · Schutz des Ortsbildes

1. Bauten und Anlagen dürfen das Landschafts-, Orts-, Quartier- oder Strassenbild nicht beeinträchtigen. Sie haben sich so in ihre Umgebung einzugliedern, dass sie die Gesamtwirkung nicht stören.

← § 77 PBG Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zweck § 79 PBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →