700
PBG
CH-TG
§ 78 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Schutz des Ortsbildes
Bauvorschriften - Voraussetzungen für die Bebauung und materielle Bauvorschriften - Gestaltung
§ 78 PBG · Schutz des Ortsbildes
1. Bauten und Anlagen dürfen das Landschafts-, Orts-, Quartier- oder Strassenbild nicht beeinträchtigen. Sie haben sich so in ihre Umgebung einzugliedern, dass sie die Gesamtwirkung nicht stören.