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700 PBG CH-TG

§ 77 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Näherbaurecht

Bauvorschriften - Voraussetzungen für die Bebauung und materielle Bauvorschriften - Abstände
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§ 77 PBG · Näherbaurecht

1. Der vorgeschriebene Grenzabstand kann mit schriftlicher Zustimmung des benachbarten Grundeigentümers und mit Bewilligung der Gemeindebehörde herabgesetzt werden. Eine solche Vereinbarung ist im Grundbuch anzumerken.

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