700
PBG
CH-TG
§ 77 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Näherbaurecht
Bauvorschriften - Voraussetzungen für die Bebauung und materielle Bauvorschriften - Abstände
§ 77 PBG · Näherbaurecht
1. Der vorgeschriebene Grenzabstand kann mit schriftlicher Zustimmung des benachbarten Grundeigentümers und mit Bewilligung der Gemeindebehörde herabgesetzt werden. Eine solche Vereinbarung ist im Grundbuch anzumerken.