700
PBG
CH-TG
§ 76 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Gewässer
Bauvorschriften - Voraussetzungen für die Bebauung und materielle Bauvorschriften - Abstände
§ 76 PBG · Gewässer
1. Ist die Lage von Bauten und Anlagen nicht durch Gewässerraumlinien gemäss § 34 des Gesetzes über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSNG) bestimmt, beträgt der Abstand gegenüber Seen, Weihern und Flüssen 30 m, gegenüber Bächen und Kanälen 15 m.
2. Die Gemeindebehörde kann aus besonderen Gründen in Sondernutzungsplänen andere Abstände vorsehen.