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700 PBG CH-TG

§ 75 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Wald und Ufergehölze[[1]](#articletitle_text_fn_698952_2_1_c)

Bauvorschriften - Voraussetzungen für die Bebauung und materielle Bauvorschriften - Abstände
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§ 75 PBG · Wald und Ufergehölze[[1]](#articletitle_text_fn_698952_2_1_c)

1. Der Abstand von Bauten und Anlagen beträgt gegenüber Wald 25 m, gegenüber Ufergehölzen 15 m.

2. Die Gemeindebehörde kann aus besonderen Gründen in Sondernutzungsplänen andere Abstände vorsehen.

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