700
PBG
CH-TG
§ 74 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Öffentliche Verkehrsflächen
Bauvorschriften - Voraussetzungen für die Bebauung und materielle Bauvorschriften - Abstände
§ 74 PBG · Öffentliche Verkehrsflächen
1. Der Abstand von Bauten und Anlagen gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen richtet sich nach dem Gesetz über Strassen und Wege (StrWG).