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700 PBG CH-TG

§ 74 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Öffentliche Verkehrsflächen

Bauvorschriften - Voraussetzungen für die Bebauung und materielle Bauvorschriften - Abstände
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§ 74 PBG · Öffentliche Verkehrsflächen

1. Der Abstand von Bauten und Anlagen gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen richtet sich nach dem Gesetz über Strassen und Wege (StrWG).

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