700
PBG
CH-TG
§ 71 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Verträge
Massnahmen zur Förderung der Verfügbarkeit von Bauland - Verwaltungsrechtliche Verträge
§ 71 PBG · Verträge
1. Zur Sicherstellung der Verfügbarkeit des Baulandes kann die Gemeindebehörde mit den betroffenen Grundeigentümern vertragliche Regelungen treffen. Diese Regelungen sind im Grundbuch anzumerken.