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700 PBG CH-TG

§ 71 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Verträge

Massnahmen zur Förderung der Verfügbarkeit von Bauland - Verwaltungsrechtliche Verträge
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§ 71 PBG · Verträge

1. Zur Sicherstellung der Verfügbarkeit des Baulandes kann die Gemeindebehörde mit den betroffenen Grundeigentümern vertragliche Regelungen treffen. Diese Regelungen sind im Grundbuch anzumerken.

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