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700 PBG CH-TG

§ 7 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Elektronische Daten

Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 PBG · Elektronische Daten

1. Der Austausch elektronischer Daten zwischen Behörden des Kantons und der Gemeinden sowie der Bezug elektronischer Daten durch Private richten sich nach der Gesetzgebung über Geoinformation.

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