700
PBG
CH-TG
§ 7 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Elektronische Daten
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 PBG · Elektronische Daten
1. Der Austausch elektronischer Daten zwischen Behörden des Kantons und der Gemeinden sowie der Bezug elektronischer Daten durch Private richten sich nach der Gesetzgebung über Geoinformation.