700
PBG
CH-TG
§ 69 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Anspruch, Gesuche
Massnahmen zur Förderung der Verfügbarkeit von Bauland - Planungsmehrwert
§ 69 PBG · Anspruch, Gesuche
1. Der Anspruch auf Rückerstattung der Mehrwertabgabe steht dem jeweiligen Grundeigentümer zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Auszonung zu.
2. Rückerstattungsbegehren sind innerhalb eines Jahres an die Steuerverwaltung zu stellen.