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700 PBG CH-TG

§ 69 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Anspruch, Gesuche

Massnahmen zur Förderung der Verfügbarkeit von Bauland - Planungsmehrwert
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§ 69 PBG · Anspruch, Gesuche

1. Der Anspruch auf Rückerstattung der Mehrwertabgabe steht dem jeweiligen Grundeigentümer zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Auszonung zu.

2. Rückerstattungsbegehren sind innerhalb eines Jahres an die Steuerverwaltung zu stellen.

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