700
PBG
CH-TG
§ 68 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Rückerstattung
Massnahmen zur Förderung der Verfügbarkeit von Bauland - Planungsmehrwert
§ 68 PBG · Rückerstattung
1. Die nach § 64 geleisteten Mehrwertabgaben sind bei Auszonung durch das Gemeinwesen zurückzuerstatten.
2. Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, richten sich nach dem Gesetz über die Enteignung.