Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700 PBG CH-TG

§ 68 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Rückerstattung

Massnahmen zur Förderung der Verfügbarkeit von Bauland - Planungsmehrwert
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (128 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 68 PBG · Rückerstattung

1. Die nach § 64 geleisteten Mehrwertabgaben sind bei Auszonung durch das Gemeinwesen zurückzuerstatten.

2. Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, richten sich nach dem Gesetz über die Enteignung.

← § 67 PBG Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zweck § 69 PBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →