700
PBG
CH-TG
§ 67 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Stundung
Massnahmen zur Förderung der Verfügbarkeit von Bauland - Planungsmehrwert
§ 67 PBG · Stundung
1. Auf begründetes Gesuch hin kann die Steuerverwaltung Abgabepflichtigen eine Stundung bis zu acht Jahren gewähren
1. sofern es ihnen ohne erhebliche Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Lage nicht möglich ist, ihren Verpflichtungen sofort nachzukommen
2. bei Zuweisung von Grundstücken zu strategischen Arbeitszonen
2. Bei Handänderung oder mit der Baubewilligung für das betreffende Grundstück fällt die Stundung dahin.