700
PBG
CH-TG
§ 66 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zweckbindung
Massnahmen zur Förderung der Verfügbarkeit von Bauland - Planungsmehrwert
§ 66 PBG · Zweckbindung
1. Die Mehrwertabgaben sind einem Spezialfinanzierungsfonds zuzuweisen und insbesondere für die Rückerstattungen gemäss § 68 sowie zur Leistung von Beiträgen an die Kosten zur Umsetzung von raumplanerischen Massnahmen zu verwenden.