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700 PBG CH-TG

§ 66 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zweckbindung

Massnahmen zur Förderung der Verfügbarkeit von Bauland - Planungsmehrwert
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§ 66 PBG · Zweckbindung

1. Die Mehrwertabgaben sind einem Spezialfinanzierungsfonds zuzuweisen und insbesondere für die Rückerstattungen gemäss § 68 sowie zur Leistung von Beiträgen an die Kosten zur Umsetzung von raumplanerischen Massnahmen zu verwenden.

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