700
PBG
CH-TG
§ 65 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Ertragshoheit, Erhebung
Massnahmen zur Förderung der Verfügbarkeit von Bauland - Planungsmehrwert
§ 65 PBG · Ertragshoheit, Erhebung
1. Die Mehrwertabgabe steht je zur Hälfte dem Kanton und derjenigen Gemeinde zu, in der das belastete Grundstück liegt.
2. Sie entsteht zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Zuweisung gemäss § 63, wird durch die Steuerverwaltung veranlagt und beim Grundeigentümer erhoben. Die Abgabe wird bei Handänderung oder mit Rechtskraft des Erschliessungsprojekts oder mit Rechtskraft der Baubewilligung fällig. Die Gemeindebehörde teilt der Steuerbehörde diesen Zeitpunkt mit.
3. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften des Steuergesetzes.