Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700 PBG CH-TG

§ 65 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Ertragshoheit, Erhebung

Massnahmen zur Förderung der Verfügbarkeit von Bauland - Planungsmehrwert
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (128 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 65 PBG · Ertragshoheit, Erhebung

1. Die Mehrwertabgabe steht je zur Hälfte dem Kanton und derjenigen Gemeinde zu, in der das belastete Grundstück liegt.

2. Sie entsteht zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Zuweisung gemäss § 63, wird durch die Steuerverwaltung veranlagt und beim Grundeigentümer erhoben. Die Abgabe wird bei Handänderung oder mit Rechtskraft des Erschliessungsprojekts oder mit Rechtskraft der Baubewilligung fällig. Die Gemeindebehörde teilt der Steuerbehörde diesen Zeitpunkt mit.

3. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften des Steuergesetzes.

← § 64 PBG Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zweck § 66 PBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →