700
PBG
CH-TG
§ 64 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Höhe
Massnahmen zur Förderung der Verfügbarkeit von Bauland - Planungsmehrwert
§ 64 PBG · Höhe
1. Die Höhe der Abgabe beträgt 20 % des Bodenmehrwerts.
2. Der Bodenmehrwert bemisst sich nach der Differenz zwischen den Verkehrswerten unmittelbar vor und nach der rechtskräftigen Zuweisung zu einer Bauzone.
3. Er wird durch eine amtliche Liegenschaftenschätzung gemäss Grundstückschätzungsverordnung bestimmt.