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700 PBG CH-TG

§ 60 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Durchführung, Verfahren

Landumlegung und Grenzbereinigung - Grenzbereinigung
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§ 60 PBG · Durchführung, Verfahren

1. Die Grenze wird unter bestmöglicher Wahrung der Flächen der einbezogenen Grundstücke angepasst.

2. Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Landumlegung sinngemäss anzuwenden.

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