700
PBG
CH-TG
§ 60 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Durchführung, Verfahren
Landumlegung und Grenzbereinigung - Grenzbereinigung
§ 60 PBG · Durchführung, Verfahren
1. Die Grenze wird unter bestmöglicher Wahrung der Flächen der einbezogenen Grundstücke angepasst.
2. Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Landumlegung sinngemäss anzuwenden.