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700 PBG CH-TG

§ 6 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Inkraftsetzung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 PBG · Inkraftsetzung

1. Die für den Erlass zuständige Behörde beschliesst den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Pläne und Vorschriften nach diesem Gesetz.

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