700
PBG
CH-TG
§ 59 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zweck
Landumlegung und Grenzbereinigung - Grenzbereinigung
§ 59 PBG · Zweck
1. Behindert in einer Bauzone der ungünstige Verlauf der Grenze zwischen zwei Grundstücken die zweckmässige Bebauung oder eine andere Nutzung eines Grundstücks, nimmt die Gemeindebehörde von sich aus oder auf Antrag eines Eigentümers die Grenzbereinigung vor, sofern dem Nachbargrundstück kein wesentlicher Nachteil erwächst.