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700 PBG CH-TG

§ 59 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zweck

Landumlegung und Grenzbereinigung - Grenzbereinigung
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§ 59 PBG · Zweck

1. Behindert in einer Bauzone der ungünstige Verlauf der Grenze zwischen zwei Grundstücken die zweckmässige Bebauung oder eine andere Nutzung eines Grundstücks, nimmt die Gemeindebehörde von sich aus oder auf Antrag eines Eigentümers die Grenzbereinigung vor, sofern dem Nachbargrundstück kein wesentlicher Nachteil erwächst.

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