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700 PBG CH-TG

§ 56 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Amtliche Schätzung

Landumlegung und Grenzbereinigung - Landumlegung - Neuzuteilung
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§ 56 PBG · Amtliche Schätzung

1. Erfolgt die Neuzuteilung ganz oder teilweise nach dem Verhältnis der Werte und können sich die Beteiligten nicht darüber einigen, lässt die Gemeindebehörde eine amtliche Schätzung gemäss der Grundstückschätzungsverordnung (SchäV) vornehmen.

2. Massgebend für die Schätzung ist der Verkehrswert der Grundstücke zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Durchführung der Landumlegung.

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