700
PBG
CH-TG
§ 54 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Einsprache
Landumlegung und Grenzbereinigung - Landumlegung - Zweck und Voraussetzungen
§ 54 PBG · Einsprache
1. Gegen die Landumlegung, das einbezogene Gebiet oder die Art der Neuzuteilung kann innert 20 Tagen bei der Gemeindebehörde Einsprache erhoben werden.