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700 PBG CH-TG

§ 54 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Einsprache

Landumlegung und Grenzbereinigung - Landumlegung - Zweck und Voraussetzungen
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§ 54 PBG · Einsprache

1. Gegen die Landumlegung, das einbezogene Gebiet oder die Art der Neuzuteilung kann innert 20 Tagen bei der Gemeindebehörde Einsprache erhoben werden.

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