700
PBG
CH-TG
§ 53 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Einleitungsbeschluss
Landumlegung und Grenzbereinigung - Landumlegung - Zweck und Voraussetzungen
§ 53 PBG · Einleitungsbeschluss
1. Der Beschluss, in einem bestimmten Gebiet eine Landumlegung durchzuführen, ist öffentlich aufzulegen, in der Gemeinde öffentlich bekannt zu machen und den betroffenen Grundeigentümern schriftlich mitzuteilen. Im Beschluss ist die Zuteilungsart festzulegen.