700
PBG
CH-TG
§ 52 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Bebaute Grundstücke
Landumlegung und Grenzbereinigung - Landumlegung - Zweck und Voraussetzungen
§ 52 PBG · Bebaute Grundstücke
1. Bebaute Grundstücke können in die Landumlegung einbezogen werden, wenn die Umlegung für diese Grundstücke ohne nennenswerten Nachteil durchgeführt werden kann oder wenn der Wert bestehender Gebäude und Anlagen im Verhältnis zum Wert des Grundstücks bei zonengemässer Bebauung nur unbedeutend ins Gewicht fällt.