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700 PBG CH-TG

§ 50 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Anspruch

Erschliessung - Finanzierung - Gebühren
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§ 50 PBG · Anspruch

1. Der Anspruch auf Anschlussgebühren entsteht zum Zeitpunkt des Anschlusses an das Werk.

2. Bei ergänzenden Anschlussgebühren entsteht der Anspruch mit der Fertigstellung der erweiterten Anlagen.

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