700
PBG
CH-TG
§ 50 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Anspruch
Erschliessung - Finanzierung - Gebühren
§ 50 PBG · Anspruch
1. Der Anspruch auf Anschlussgebühren entsteht zum Zeitpunkt des Anschlusses an das Werk.
2. Bei ergänzenden Anschlussgebühren entsteht der Anspruch mit der Fertigstellung der erweiterten Anlagen.