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700 PBG CH-TG

§ 49 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Arten

Erschliessung - Finanzierung - Gebühren
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§ 49 PBG · Arten

1. Die Gemeinde erhebt Anschlussgebühren für den Bau oder den Ausbau von Werkleitungen und die zugehörigen zentralen Anlagen.

2. Für die Erneuerung, den Betrieb oder den Unterhalt von Werken und Anlagen können wiederkehrende Gebühren erhoben werden. Die Festlegung der Tarife kann an die Gemeindebehörde delegiert werden.

3. Die Finanzierung von Abwasseranlagen richtet sich nach § 10 bis § 12 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EG GSchG).

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