700
PBG
CH-TG
§ 46 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Einsprache gegen Kostenverteiler
Erschliessung - Finanzierung - Beiträge
§ 46 PBG · Einsprache gegen Kostenverteiler
1. Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann während der Auflagefrist gegen den Ausschluss oder den Einbezug von Grundstücken sowie gegen die Beitragspflicht als solche, gegen die prozentuale Überwälzung der Gesamtkosten oder gegen die Höhe des Beitrags bei der Gemeindebehörde Einsprache erheben.