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700 PBG CH-TG

§ 45 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Eröffnung

Erschliessung - Finanzierung - Beiträge
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§ 45 PBG · Eröffnung

1. Der Kostenverteiler wird den betroffenen Grundeigentümern zugestellt und mit einem allfälligen Gestaltungsplan oder mit dem Bauprojekt während 20 Tagen öffentlich aufgelegt.

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