700
PBG
CH-TG
§ 45 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Eröffnung
Erschliessung - Finanzierung - Beiträge
§ 45 PBG · Eröffnung
1. Der Kostenverteiler wird den betroffenen Grundeigentümern zugestellt und mit einem allfälligen Gestaltungsplan oder mit dem Bauprojekt während 20 Tagen öffentlich aufgelegt.