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700 PBG CH-TG

§ 44 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Kostenverteiler

Erschliessung - Finanzierung - Beiträge
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§ 44 PBG · Kostenverteiler

1. Die Gemeindebehörde erstellt den Kostenverteiler. Dieser enthält

1. die Bezeichnung der Grundstücke, die durch das Werk erschlossen werden

2. das Verzeichnis der Eigentümer

3. die prozentuale Überwälzung der Gesamtkosten auf die Grundeigentümer

4. die mutmassliche Höhe der gemäss Kostenvoranschlag zu erwartenden Beiträge

2. Wo für die Festsetzung der Beiträge feste Ansätze gelten, entfallen die Angaben gemäss Ziff. 3 und Ziff. 4.

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