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700 PBG CH-TG

§ 42 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Verjährung

Erschliessung - Finanzierung - Allgemeines
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§ 42 PBG · Verjährung

1. Die Veranlagungs- und die Bezugsverjährung von Beiträgen und Gebühren betragen fünf Jahre. Im Übrigen gelten § 152 und § 153 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; StG) sinngemäss.

2. Während der Stundung steht die Verjährung still.

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