700
PBG
CH-TG
§ 42 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Verjährung
Erschliessung - Finanzierung - Allgemeines
§ 42 PBG · Verjährung
1. Die Veranlagungs- und die Bezugsverjährung von Beiträgen und Gebühren betragen fünf Jahre. Im Übrigen gelten § 152 und § 153 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; StG) sinngemäss.
2. Während der Stundung steht die Verjährung still.