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700 PBG CH-TG

§ 41 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Stundung

Erschliessung - Finanzierung - Allgemeines
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§ 41 PBG · Stundung

1. Auf begründetes Gesuch kann die Gemeindebehörde Beitragspflichtigen eine Stundung bis zu acht Jahren gewähren, sofern es ihnen ohne erhebliche Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Lage nicht möglich ist, ihren Verpflichtungen sofort nachzukommen.

2. Bei Handänderung oder mit der Baubewilligung für das betreffende Grundstück fällt die Stundung dahin.

3. Gestundete Beiträge sind zu verzinsen und können auf Anmeldung der Gemeindebehörde im Grundbuch angemerkt werden. Der Zinsfuss richtet sich nach § 40 Abs. 3.

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