700
PBG
CH-TG
§ 40 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Fälligkeit, Verzug
Erschliessung - Finanzierung - Allgemeines
§ 40 PBG · Fälligkeit, Verzug
1. Beiträge werden mit Rechtskraft der definitiven Veranlagung durch die Gemeindebehörde fällig.
2. Nach Ablauf von 30 Tagen seit der Fälligkeit sind Verzugszinsen geschuldet.
3. Der Zinsfuss entspricht jenem der Thurgauer Kantonalbank für Darlehen an öffentlich-rechtliche Körperschaften.