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§ 4 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zuständigkeit der Gemeinde

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 PBG · Zuständigkeit der Gemeinde

1. Die Gemeinde erlässt den Rahmennutzungsplan, bestehend aus Zonenplan und Baureglement. Diese Befugnis kann dem Gemeindeparlament übertragen werden. Vorbehalten bleibt das fakultative Referendum gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Gemeinden (GemG).

2. Geringfügige Änderungen von Zonenplan und Baureglement können durch die Gemeindebehörde beschlossen werden. Diese Änderungen sind nach Erledigung der Einsprachen der Gemeindeabstimmung zu unterbreiten, wenn es ein von der Gemeindeordnung festzulegender Anteil der Stimmberechtigten während der Auflagefrist verlangt. Wird kein Anteil festgelegt, beträgt das Quorum fünf Prozent.

3. Die Gemeindebehörde erlässt Richt-, Sondernutzungs- und Landumlegungspläne und trifft die zur Erschliessung notwendigen Massnahmen. Vorbehalten bleibt das fakultative Referendum gemäss § 24 Abs. 3.

4. Die Gemeindebehörde führt das Baubewilligungsverfahren durch und handhabt die Baupolizei. Diese Zuständigkeit kann durch Reglement an eine andere Behörde delegiert werden. Deren Entscheid ist direkt mit Rekurs beim Departement anfechtbar.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

TVR.2010.Nr.12 · tg (Art. 4 Abs. 1 RPG)
Telecommunications Permit Denial Overturned Due to Vague Planning Objective
tz über die Raumplanung, Zürich 1999, Art. 27 N. 27). Die Angabe der (konkreten) planerischen Ziele macht auch Sinn mit Blick auf Art. 4 Abs. 1 RPG, der die Behörden verpflichtet, „die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach diesem Gesetz zu unterrichten“. § 26
TVR.2005.Nr.24 · tg (Art. 4 Abs. 2 RPG)
Building Permit Denial Based on Expired Zoning Plan
gericht behaupte aktenwidrig und damit in Verletzung von Art. 9 BV, die Revision des Zonenplanes im Jahre 1977 sei nicht in einem Art. 4 Abs. 2 RPG entsprechenden Verfahren zustande gekommen; ein Blick auf den Zonenplan zeige, dass dieser vom 15. April bis 28. April 1977 öffen
TVR.2022.Nr.20 · tg (Art. 4 RPG)
Municipality Zoning Appeal Rejected Due to Watercourse High-Water Profile Exclusion
offenbar noch kein Thema. Wie vorstehend dargelegt, zu Unrecht. Die Bestimmungen über die Mitwirkung der Bevölkerung im Sinne von Art. 4 RPG und § 9 PBG mit Bezug auf die Festlegung des Hochwasserprofils bzw. die Abgrenzung von Nutzungszonen und öffentlichen Gewässern s