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700 PBG CH-TG

§ 39 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Anzahlungen, Sicherstellung

Erschliessung - Finanzierung - Allgemeines
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§ 39 PBG · Anzahlungen, Sicherstellung

1. Um die Abgaben gemäss § 43 und § 49 sicherzustellen, kann die Gemeindebehörde von den Grundeigentümern angemessene Anzahlungen oder andere Sicherheiten verlangen.

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