§ 36b Planungs- und Baugesetz (PBG) - Verfahrensbestimmungen für das gesetzliche Vorkaufsrecht
§ 36b PBG · Verfahrensbestimmungen für das gesetzliche Vorkaufsrecht
1. Wer das Vorkaufsrecht ausüben will, muss dieses innert drei Monaten seit Kenntnis vom Abschluss und vom Inhalt des Veräusserungsgeschäfts geltend machen. Für die vom Kanton und den Gemeinden kontrollierten vorkaufsberechtigten Institutionen beginnt die Frist mit dem Zugang der Mitteilung nach Abs. 3 beim Kanton oder bei der betreffenden Gemeinde.
2. Stehen Vorkaufsberechtigte in direkter Konkurrenz und kommt unter ihnen keine Einigung zustande, entscheidet das in der Sache zuständige Departement nach Massgabe der objektiven Eignung, wem das Vorkaufsrecht zusteht.
3. Bei einem Verkauf gemäss § 36a Abs. 1 setzt der Veräusserer den Kanton und die betroffenen Gemeinden über den Abschluss und den Inhalt des Veräusserungsgeschäfts in Kenntnis. Der Kanton und die betroffenen Gemeinden informieren die von ihnen kontrollierten Institutionen über den Abschluss und den Inhalt des Veräusserungsgeschäfts.
4. Untersteht die Ausübung des Vorkaufsrechts dem fakultativen oder obligatorischen Referendum, muss die Abstimmung innerhalb eines Jahres nach Geltendmachung des Anspruchs durchgeführt werden. Läuft diese Frist ungenutzt ab oder lehnen die Stimmberechtigten die Ausübung des Vorkaufsrechts ab, gilt das Vorkaufsrecht als nicht ausgeübt.
5. Im Übrigen sind Art. 680 bis Art. 681b des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) sinngemäss anwendbar.