700
PBG
CH-TG
§ 35 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Ende
Raumplanung - Plansicherung
§ 35 PBG · Ende
1. Die Planungszone fällt dahin mit dem Inkrafttreten der Massnahme, zu deren Sicherstellung sie festgelegt wurde. Sie ist aufzuheben, wenn die Gründe weggefallen sind, aus denen sie festgelegt wurde.
2. Das Dahinfallen und die Aufhebung werden in gleicher Weise veröffentlicht, bekannt gemacht und mitgeteilt wie der Erlass.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
TVR.2005.Nr.24 · tg (Art. 35 Abs. 1 lit. b RPG)
Building Permit Denial Based on Expired Zoning Plan
Cited as the basis for the expiry of validity of the 1970/1977 zoning plan after the eight-year transition period.